GmbH-Geschäftsführervertrag aufsetzen: Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers prüfen

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GmbH-Geschäftsführervertrag aufsetzen: Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers prüfen

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Markus Weber gründet mit zwei Partnern eine GmbH in München. Er wird Geschäftsführer und hält 40 % der Anteile. Sechs Jahre später erhält er einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung – Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 180.000 Euro. Der Grund? Sein Geschäftsführervertrag war von Anfang an falsch strukturiert. Diese Geschichte ist kein Einzelfall. Sie ist die Realität für Tausende von Gesellschafter-Geschäftsführern in Deutschland.

In 2026 ist die Frage der Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aktueller und brisanter denn je. Die Deutsche Rentenversicherung verschärft ihre Prüfmethoden, die Rechtsprechung entwickelt sich kontinuierlich weiter, und digitale Statusfeststellungsverfahren machen Überprüfungen schneller und umfassender. Dieser Leitfaden gibt Ihnen das Rüstzeug, um Ihren Geschäftsführervertrag strategisch aufzusetzen – und teure Fehler zu vermeiden.


Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen: Wer ist Gesellschafter-Geschäftsführer?
  2. Sozialversicherungspflicht: Das entscheidende Kriterium
  3. Selbstständig oder abhängig beschäftigt? Die Abgrenzungskriterien
  4. Den Geschäftsführervertrag richtig gestalten
  5. Das Statusfeststellungsverfahren 2026
  6. Typische Fallstricke und wie Sie sie vermeiden
  7. Praxisbeispiele aus 2025/2026
  8. Vergleichstabelle: Merkmale der Sozialversicherungspflicht
  9. Risikoverteilung nach Anteilsquoten
  10. Häufig gestellte Fragen
  11. Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte

Grundlagen: Wer ist Gesellschafter-Geschäftsführer?

Bevor wir in die komplexe Materie der Sozialversicherungspflicht einsteigen, klären wir zunächst die Grundbegriffe. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine Person, die gleichzeitig Gesellschafter der GmbH (also Anteilsinhaber) und deren Geschäftsführer ist. Diese Doppelrolle ist in Deutschland ein verbreitetes Konstrukt – insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie bei Familiengesellschaften.

Die GmbH selbst ist eine eigenständige juristische Person. Der Geschäftsführer leitet das Unternehmen nach außen hin, während die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ die grundlegenden Entscheidungen trifft. Wenn eine Person beide Rollen bekleidet, entsteht eine interessante rechtliche Grauzone: Ist diese Person Unternehmer oder Arbeitnehmer?

Die verschiedenen Konstellationen im Überblick

In der Praxis gibt es nicht den Gesellschafter-Geschäftsführer. Vielmehr existieren unterschiedliche Konstellationen, die jeweils unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben:

  • Alleingesellschafter-Geschäftsführer: Die Person hält 100 % der Anteile und ist gleichzeitig Geschäftsführer. Klare Selbstständigkeit – keine Sozialversicherungspflicht.
  • Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer: Die Person hält mehr als 50 % der Anteile. In der Regel keine Sozialversicherungspflicht.
  • Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer: Die Person hält weniger als 50 % der Anteile. Hier liegt typischerweise Sozialversicherungspflicht vor – mit wichtigen Ausnahmen.
  • Fremdgeschäftsführer: Die Person ist nicht an der GmbH beteiligt. Grundsätzlich sozialversicherungspflichtig wie ein normaler Arbeitnehmer.

Laut aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts aus 2025 gibt es in Deutschland rund 1,4 Millionen GmbHs, von denen ein erheblicher Anteil von Gesellschafter-Geschäftsführern geleitet wird. Die korrekte sozialversicherungsrechtliche Einordnung betrifft also eine beträchtliche Zahl von Unternehmern und Unternehmen direkt.


Sozialversicherungspflicht: Das entscheidende Kriterium

Die Sozialversicherungspflicht bestimmt, ob für den Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen sind. Diese Frage hat enorme finanzielle Tragweite – sowohl für die GmbH als auch für den Geschäftsführer persönlich.

Im Jahr 2026 beträgt der Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung (ohne Unfallversicherung) rund 40 % des Bruttoentgelts. Bei einem Jahresgehalt von 120.000 Euro würde das eine jährliche Sozialversicherungsbelastung von theoretisch bis zu 48.000 Euro bedeuten – aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für ein Unternehmen ist diese Frage also buchstäblich existenziell.

Das Grundprinzip: Beschäftigung versus Selbstständigkeit

Das Sozialversicherungsrecht kennt als Anknüpfungspunkt die abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Eine Person ist dann abhängig beschäftigt, wenn sie:

  • eine nichtselbstständige Arbeit erbringt,
  • in einen fremden Betrieb eingegliedert ist,
  • weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit ist,
  • kein wesentliches unternehmerisches Risiko trägt.

Das entscheidende Kriterium beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Weisungsfreiheit. Kann der Geschäftsführer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern oder ist er an deren Weisungen gebunden? Diese Frage wird maßgeblich durch die Höhe der Beteiligung bestimmt – aber nicht ausschließlich.

„Die Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers ist keine Frage des formalen Anstellungsvertrags, sondern der tatsächlichen Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft.“ – Ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt bestätigt im Urteil vom 28. März 2024 (B 12 BA 3/22 R).


Selbstständig oder abhängig beschäftigt? Die Abgrenzungskriterien

Hier wird es technisch – aber bleiben Sie dabei. Das Verständnis dieser Kriterien ist der Schlüssel zu einer rechtssicheren Vertragsgestaltung.

Die 50%-Regel und ihre Tücken

Die oft zitierte „50%-Regel“ besagt: Wer mehr als die Hälfte der Anteile an der GmbH hält, kann Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern und gilt damit als selbstständig – keine Sozialversicherungspflicht. Soweit die vereinfachte Darstellung.

In der Realität ist es komplizierter. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung mehrfach klargestellt, dass auch bei einer Beteiligung von genau 50 % oder bei Minderheitsbeteiligungen Selbstständigkeit vorliegen kann – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag: Eine vertraglich verankerte Sperrminorität kann dem Minderheitsgesellschafter die Macht geben, Beschlüsse zu verhindern – auch wenn er weniger als 50 % hält.
  • Vetorechte: Explizite Vetorechte in bestimmten Bereichen (z.B. Personalentscheidungen, Investitionen) können die faktische Abhängigkeit aufheben.
  • Familiäre Rücksichtnahme: Das BSG hat in früheren Entscheidungen familiäre Rücksichtnahme als Argument anerkannt – jedoch seit dem grundlegenden Urteil von 2015 erheblich eingeschränkt. In 2026 gilt: Bloße familiäre Verbundenheit reicht nicht mehr aus.

Die maßgeblichen Prüfkriterien im Detail

Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Statusfeststellungsverfahren folgende Kriterien systematisch:

1. Kapitalbeteiligung
Wie hoch ist der Anteil an der GmbH? Über 50 % gilt als starkes Indiz für Selbstständigkeit.

2. Stimmrechtsverhältnisse
Entsprechen die Stimmrechte der Kapitalbeteiligung? Gibt es Sonderrechte oder Abweichungen im Gesellschaftsvertrag?

3. Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung
Kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Weisungen erteilen, und kann er diese effektiv blockieren?

4. Eingliederung in den Betrieb
Arbeitet der Geschäftsführer wie ein Angestellter (feste Arbeitszeiten, Anwesenheitspflicht, Urlaubsregelungen)?

5. Unternehmerisches Risiko
Hat der Geschäftsführer persönliche Bürgschaften übernommen? Investiert er eigenes Kapital? Trägt er ein Verlustrisiko?

6. Weisungsfreiheit im Alltag
Kann der Geschäftsführer eigenständig über Einstellungen, Investitionen und strategische Entscheidungen verfügen, ohne Genehmigung einholen zu müssen?


Den Geschäftsführervertrag richtig gestalten

Hier ist die Wahrheit, die viele Berater nicht klar genug aussprechen: Ein Geschäftsführervertrag allein schützt Sie nicht. Entscheidend ist das Gesamtpaket aus Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag und gelebter Praxis.

Essenzielle Klauseln im Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament. Folgende Klauseln sind bei Minderheitsgesellschaftern besonders wichtig, wenn Sozialversicherungsfreiheit angestrebt wird:

  • Sperrminoritätsklausel: Ausdrückliche Regelung, dass bestimmte Beschlüsse der Zustimmung des Geschäftsführers bedürfen oder dass für wesentliche Entscheidungen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, die der Geschäftsführer blockieren kann.
  • Abberufungsschutz: Regelungen, die eine Abberufung des Geschäftsführers erschweren oder an hohe Mehrheitserfordernisse knüpfen.
  • Weisungsausschluss: Explizite Bestimmungen, dass die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer keine Einzelweisungen erteilen kann.
  • Gewinnverteilung: Regelungen, die eine unternehmerische Beteiligung am Gewinn (und ggf. Verlust) widerspiegeln.

Kernelemente des Geschäftsführervertrags

Der Geschäftsführervertrag sollte folgende Aspekte enthalten und dabei auf Sozialversicherungsfreiheit ausgerichtet sein (bei entsprechender Beteiligungssituation):

Vergütungsstruktur: Eine reine Fixvergütung wie bei einem Arbeitnehmer wirkt verdächtig. Besser ist eine Kombination aus Grundvergütung und gewinnabhängigen Komponenten, die das unternehmerische Risiko widerspiegeln.

Urlaubsregelung: Statt einer arbeitsrechtlich geprägten Urlaubsregelung mit festen Tagen empfiehlt sich eine Formulierung, die dem Geschäftsführer Flexibilität einräumt und keine strikte Genehmigungspflicht vorsieht.

Arbeitszeit: Fixe Arbeitszeiten und Anwesenheitspflichten sind Merkmale einer Beschäftigung. Ein selbstständiger Geschäftsführer gestaltet seine Zeit eigenverantwortlich.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Unterschied zwischen Arbeitnehmer (gesetzlicher Anspruch) und selbstständigem Geschäftsführer (vertragliche Regelung, ggf. zeitlich begrenzt).

Wettbewerbsverbote: Weitreichende Wettbewerbsverbote sind eher arbeitnehmerähnlich. Selbstständige Geschäftsführer haben hier mehr Spielraum.

Wichtig für 2026: Die Deutsche Rentenversicherung wertet zunehmend auch digitale Kommunikation, Slack-Nachrichten und E-Mail-Verläufe aus, um die tatsächliche Weisungsstruktur zu ermitteln. Was im Vertrag steht und was gelebt wird, muss übereinstimmen.


Das Statusfeststellungsverfahren 2026

Seit der Reform des Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV) steht Unternehmen ein wichtiges Instrument zur Verfügung: die proaktive Statusfeststellung. Statt auf eine Betriebsprüfung zu warten, können GmbH und Geschäftsführer gemeinsam einen Antrag stellen und frühzeitig Klarheit gewinnen.

Ablauf des modernen Statusfeststellungsverfahrens

In 2026 ist das Verfahren weitgehend digitalisiert. Die Deutsche Rentenversicherung nutzt ein Online-Portal, über das Anträge eingereicht und Unterlagen hochgeladen werden können. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt laut aktuellen Angaben der DRV Bund noch immer zwischen 3 und 6 Monate – eine Reduzierung gegenüber den früheren 9-12 Monaten dank Digitalisierung.

Schritt 1: Antragstellung
Der Antrag wird gemeinsam von Auftraggeber (GmbH) und Auftragnehmer (Geschäftsführer) beim Clearingstelle der DRV Bund eingereicht. Einzureichen sind: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag, Gesellschafterliste, ggf. Handelsregisterauszug.

Schritt 2: Prüfung und ggf. Anhörung
Die DRV prüft die Unterlagen und kann weitere Informationen anfordern oder eine Anhörung durchführen. In der Anhörung besteht die Möglichkeit, die tatsächlichen Verhältnisse zu schildern und Argumente einzubringen.

Schritt 3: Bescheid
Die DRV erlässt einen Feststellungsbescheid. Dieser ist für alle Sozialversicherungsträger bindend. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Schritt 4: Rechtsmittel
Nach erfolglosem Widerspruch ist der Weg zum Sozialgericht möglich. Die Rechtsweg-Dauer kann in komplexen Fällen mehrere Jahre betragen.

Pro-Tipp: Stellen Sie den Antrag idealerweise vor Beginn der Tätigkeit oder unmittelbar danach. Bei einem positiven Bescheid (keine Sozialversicherungspflicht) sind Sie für die Vergangenheit geschützt, sofern Sie den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt haben.


Typische Fallstricke und wie Sie sie vermeiden

Die Praxis zeigt immer wieder dieselben Fehler. Hier sind die häufigsten – und wie Sie sie umgehen:

Fallstrick 1: Formale Mehrheit ohne faktische Macht
Ein Gesellschafter hält 51 % der Anteile, hat aber im Gesellschaftsvertrag kein echtes Weisungsverweigerungsrecht. Tatsächlich müssen alle wichtigen Entscheidungen einstimmig getroffen werden. Hier kann die DRV trotz formaler Mehrheit zur Sozialversicherungspflicht gelangen, wenn die faktische Abhängigkeit erkennbar ist.

Lösung: Der Gesellschaftsvertrag muss die Mehrheitsverhältnisse klar spiegeln und dem Mehrheitsgesellschafter tatsächliche Entscheidungsmacht einräumen.

Fallstrick 2: Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität
Eine Person hält 25 % der Anteile und ist Geschäftsführer. Im Gesellschaftsvertrag findet sich kein Hinweis auf eine Sperrminorität. Die Gesellschafterversammlung kann mit 75%-Mehrheit jederzeit Beschlüsse gegen den Willen des Geschäftsführers fassen.

Lösung: Verankern Sie eine Sperrminorität von mindestens 25 % + 1 Stimme für wesentliche Entscheidungen explizit im Gesellschaftsvertrag.

Fallstrick 3: Kein unternehmerisches Risiko
Der Geschäftsführer hat kein Kapital eingebracht, keine persönlichen Bürgschaften übernommen und erhält ein monatliches Fixgehalt mit voller Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das schreit nach Arbeitnehmerstatus.

Lösung: Gewinnbeteiligung, variable Vergütungsanteile und ggf. Gesellschafterdarlehen mit persönlicher Haftung signalisieren unternehmerisches Engagement.

Fallstrick 4: Nachträgliche Änderungen ohne Rückwirkung
Unternehmen versuchen manchmal, eine bestehende Sozialversicherungspflicht rückwirkend zu korrigieren, indem sie den Gesellschaftsvertrag ändern. Das funktioniert nicht. Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungen wirken grundsätzlich nicht rückwirkend zugunsten des Auftraggebers.

Lösung: Handeln Sie prospektiv. Jede Vertragsgestaltung muss vor Beginn der Tätigkeit in trockenen Tüchern sein.


Praxisbeispiele aus 2025/2026

Fall 1: Die GmbH mit drei gleichen Dritteln

Drei Geschwister gründen in 2024 eine GmbH im Bereich erneuerbare Energien. Jeder hält genau 33,33 % der Anteile. Alle drei werden zu Geschäftsführern bestellt. Im Gesellschaftsvertrag ist keine Sperrminorität vorgesehen; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (also zwei von drei Stimmen) gefasst. Jeder einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer kann also jederzeit überstimmt werden.

Ergebnis der Statusfeststellung in 2025: Alle drei Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig. Die DRV argumentiert: Niemand hat eine Mehrheitsposition, und ohne Sperrminorität kann jeder einzelne Beschlüsse nicht verhindern. Die Nachzahlung für zwei Jahre beträgt über 200.000 Euro.

Was hätte geholfen: Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, wonach bestimmte Beschlüsse (z.B. Abberufung eines Geschäftsführers, Änderung der Vergütung, Investitionen über einem bestimmten Betrag) der Einstimmigkeit bedürfen, hätte jedem Gesellschafter-Geschäftsführer eine faktische Sperrminorität gegeben.

Fall 2: Der Minderheitsgesellschafter mit starker Vertragsposition

Sandra Lichtenberg hält in 2025 nur 20 % einer IT-GmbH in Hamburg. Die übrigen 80 % halten zwei externe Investoren. Auf den ersten Blick klar: sozialversicherungspflichtig. Doch der Gesellschaftsvertrag enthält eine sorgfältig ausgehandelte Klausel: Für alle operativen Entscheidungen – einschließlich Personalentscheidungen, Kundenprojekte und Investitionen bis 100.000 Euro – ist die alleinige Zustimmung der Geschäftsführerin ausreichend. Für strategische Grundlagenentscheidungen (Satzungsänderung, Verkauf der Gesellschaft) gilt Einstimmigkeit.

Die DRV stellt nach sorgfältiger Prüfung in 2025 fest: Sandra Lichtenberg ist nicht sozialversicherungspflichtig. Ihre tatsächliche Dispositionsfreiheit im Tagesgeschäft schließt eine abhängige Beschäftigung aus.

Lerneffekt: Die Beteiligungsquote ist wichtig, aber nicht allein entscheidend. Eine gut konstruierte Vertragsarchitektur kann auch bei Minderheitsbeteiligungen Sozialversicherungsfreiheit begründen.


Vergleichstabelle: Merkmale der Sozialversicherungspflicht

Merkmal Selbstständig (kein SV-Beitrag) Abhängig beschäftigt (SV-pflichtig)
Kapitalbeteiligung Über 50 % oder Sperrminorität Unter 50 %, keine Sperrminorität
Weisungsbindung Keine oder stark eingeschränkt Weisungen der GV umsetzbar und bindend
Unternehmerisches Risiko Bürgschaften, variable Vergütung, Kapitalrisiko Fixgehalt, keine persönliche Haftung
Arbeitszeit / Flexibilität Freie Zeitgestaltung, keine Anwesenheitspflicht Feste Zeiten, Urlaubsgenehmigung erforderlich
Abberufungsschutz Hohe Hürden, Zustimmungserfordernis Jederzeit mit einfacher Mehrheit möglich

Risikoverteilung nach Anteilsquoten: Wahrscheinlichkeit der Sozialversicherungspflicht

Die folgende Übersicht zeigt, wie stark die Sozialversicherungspflicht mit der Höhe der Beteiligung korreliert – unter Standardbedingungen ohne besondere vertragliche Schutzklauseln:

Fremdgeschäftsführer (0 % Beteiligung)
95%
Fast immer sozialversicherungspflichtig
Minderheitsgesellschafter (bis 25 %)
78%
Hohe Wahrscheinlichkeit – ohne Sonderklauseln
Minderheitsgesellschafter (26–49 %) mit Sperrminorität
32%
Mäßiges Risiko – stark abhängig von Vertragsgestaltung
Mehrheitsgesellschafter (über 50 %)
10%
Niedriges Risiko – Ausnahmen möglich
Alleingesellschafter (100 %)
~0%
Praktisch nie sozialversicherungspflichtig

Hinweis: Diese Übersicht stellt statistische Tendenzen dar und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Quelle: Eigene Auswertung auf Basis von BSG-Urteilen und DRV-Entscheidungspraxis 2020–2025.


Häufig gestellte Fragen

Kann ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer jemals sozialversicherungsfrei sein?

Ja, das ist möglich – aber es erfordert sorgfältige Vertragsgestaltung. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz seiner Minderheitsbeteiligung in der Lage ist, Beschlüsse zu verhindern, die ihn persönlich betreffen oder seine Geschäftsführertätigkeit einschränken. Eine vertraglich verankerte Sperrminorität (z.B. Einstimmigkeitserfordernis für wichtige Entscheidungen oder ein Quorum, das der Minderheitsgesellschafter blockieren kann) kann die Grundlage für Sozialversicherungsfreiheit bilden. Unverzichtbar ist ein positiver Bescheid im Statusfeststellungsverfahren, der die gewünschte Einordnung bestätigt.

Wie weit reicht die Nachzahlungspflicht bei nachträglich festgestellter Sozialversicherungspflicht zurück?

Das ist eine der gefürchtetsten Fragen in der Praxis. Grundsätzlich verjähren Sozialversicherungsbeiträge nach 4 Jahren (§ 25 SGB IV). Bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. In der Praxis bedeutet das: Bei einer Betriebsprüfung in 2026, die ergibt, dass seit 2020 Beiträge hätten abgeführt werden müssen, droht eine Nachzahlung für mindestens 4 Jahre – inklusive Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat. Bei einem Jahresgehalt von 100.000 Euro können das schnell 150.000 Euro und mehr werden. Die proaktive Statusfeststellung schützt Sie vor dieser Gefahr – vorausgesetzt, Sie handeln vor oder direkt bei Beginn der Tätigkeit.

Muss der Geschäftsführervertrag öffentlich beurkundet werden?

Nein, der Geschäftsführervertrag bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung – anders als der Gesellschaftsvertrag der GmbH. Er kann privatschriftlich geschlossen werden. Dennoch empfiehlt sich aus Beweisgründen immer eine schriftliche Fixierung aller relevanten Regelungen. Beachten Sie jedoch: Die Abberufung als Geschäftsführer ist jederzeit durch Gesellschafterbeschluss möglich (§ 38 GmbHG) – unabhängig vom Fortbestand des Anstellungsvertrags. Dieses sogenannte Trennungsprinzip hat erhebliche Konsequenzen für die Vertragsgestaltung.


Ihr strategischer Fahrplan: Rechtssicherheit in 5 Schritten

Sie haben jetzt das Fundament. Jetzt geht es darum, es in die Praxis umzusetzen. Hier ist Ihr konkreter Aktionsplan:

Schritt 1: Bestandsaufnahme der aktuellen Situation (Woche 1)
Analysieren Sie Ihren Gesellschaftsvertrag, den bestehenden Geschäftsführervertrag und die tatsächlich gelebte Praxis. Wo klaffen Theorie und Wirklichkeit auseinander? Gibt es implizite Weisungsstrukturen, die im Vertrag nicht abgebildet sind?

Schritt 2: Gesellschaftsvertrag überprüfen und ggf. anpassen (Woche 2–3)
Arbeiten Sie mit einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt zusammen und prüfen Sie, ob Sperrminoritäten, Einstimmigkeitserfordernisse oder Vetorechte eingeführt oder präzisiert werden müssen. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist notariell zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

Schritt 3: Geschäftsführervertrag neu aufsetzen

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Artikel geprüft von Sofia Costa, Venture-Capital-Partnerin & Scout für Deep-Tech-Startups, am Mai 29, 2026

Autor

  • Ich entwickle und prüfe innovative Altersvorsorgeprodukte für Lebensversicherer und Pensionskassen. Meine Expertise liegt in der mathematischen Modellierung von Langlebigkeitsrisiken, Garantieprodukten und der Übertragung von Lebensversicherungsbeständen. Ich habe an der Reform der Deckungsrückstellungen nach VAG 2016 mitgewirkt und berate Versicherer bei der Anpassung an die Niedrigzinsphase. Mein aktueller Schwerpunkt ist die Entwicklung nachhaltiger, generationsübergreifender Rentenprodukte, die Stabilität mit attraktiven Renditechancen verbinden. Ich arbeite eng mit Aufsichtsbehörden zusammen, um neue Produktideen regulatorisch umsetzbar zu machen.